Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 145

§ 145 – Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Kurz erklärt

  • Die Buchführung muss klar und verständlich sein.
  • Ein Dritter soll die Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage schnell nachvollziehen können.
  • Geschäftsvorfälle müssen von ihrer Entstehung bis zur Abwicklung nachvollziehbar sein.
  • Aufzeichnungen müssen für steuerliche Zwecke geeignet sein.
  • Die Buchführung soll den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.